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  C.-J. Busatis GmbH

Tenter Weg 24
42897 Remscheid-Lennep

Tel.: +49 (0) 21 91 / 6 21 25
Fax: +49 (0) 21 91 / 66 67 41
Mail: info@busatis.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

C.-J. Busatis GmbH

I. Allgemeines

  1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma C.-J. Busatis GmbH - nachfolgend als Firma bezeichnet – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung, Rechnung, Ware oder Leistung sind die Bedingungen angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot und Vertragsschluß

  1. Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich ab Lager, unverpackt. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
    Technische Daten, Analysenangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind nur als verbindlich anzusehen, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Maß- u. Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen. Die Gewichte errechnen sich auf der Grundlage der in den Katalogen angegebenen Werte. Diese gelten als bekannt.
    Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften, welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als "zugesicherte Eigenschaften" bezeichnet sind. Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu machen.

III. Preise

  1. Der vereinbarte Preis versteht sich als reiner Nettopreis für Herstellung und Übergabe der zu liefernden Ware. Er umfaßt nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, ebensowenig wie Versand- u. Verpackungskosten und sonstige Nebenkosten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Preise.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Solche, welche nur als "circa" oder nicht schriftlich als "fix" bzw. "verbindlich" vereinbart werden, gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung und dem Erhalt aller Unterlagen, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind.
  2. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, sind selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen darüber hinaus die Firma, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    Unabhängig hiervon bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung stets vorbehalten.
  4. Für den Fall der länger als 3 Monate andauernden Liefer- u. Leistungsverzögerung wird dem Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens 3 Wochen zu betragen hat, ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma von ihrer Verpflichtung frei, so können hieraus von Seiten des Käufers keinerlei Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Die Firma soll den Käufer über etwaige verzögernde Umstände unverzüglich informieren.
  5. Sofern die Firma die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, vermag der Käufer eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu beanspruchen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt ausschließlich für den Fall grob fahrlässigen Verhaltens.
  6. Teillieferungen und –leistungen der Firma sind jederzeit zulässig. Besonders angefertigte Gegenstände sind ohne Rücksicht auf die vereinbarte Lieferfrist abzunehmen. Mehrlieferungen, die auf handelsübliche Abweichungen zurückgehen, sind statthaft.

V. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder das Werk der Firma verlassen hat. Das gilt auch bei frachtfreien Lieferungen. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma unmöglich wird, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Die Eindeckung einer Versicherung gegen Transportschäden und –verlust erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Rechnung. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls ist die Firma berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers kann die Firma nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Falle der ausdrücklichen Abnahmeverweigerung braucht die Firma eine Nachfrist nicht zu setzen.

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Firma leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der zu liefernden Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum bzw. dem Tage des Gefahrübergangs. Bei gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Seiten des Käufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen der Firma Gelegenheit zur Besichtigung gegeben wird.
  4. Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es der Firma frei, ihrer Gewährleistungsverpflichtung durch Nachbesserung, Austausch ordnungsgemäßer gegen mangelhafter Ware, Ersatz des Minderwertes oder aber durch Wandelung nachzukommen. Die Ausübung der Gewährleistungsverpflichtungen an anderen als den vertraglich bestimmten Erfüllungsorten berechtigt die Firma, für die insoweit geleistete Mehrarbeitszeit sowie für die angefallenen zusätzlichen Reisekosten von Seiten des Käufers Ersatz zu verlangen.
  5. Etwaige dem Käufer zustehende Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
  6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

VII. Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den, bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Firma behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Firma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt ebenso dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der Firma hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Firma ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Firma, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Firma vor, ohne daß für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren, steht der Firma der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer der Firma im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma verwahrt.
  4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Firma begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Firma berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt – sowie nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage. Im Falle der Rücknahme ist die Firma nach entsprechender Androhung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
  7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist die Firma auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

IX. Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
    Die Firma ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen: Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma befugt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Firma berechtigt, diesem von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu belasten. Dem Käufer bleibt der Nachweis niedriger Verzugszinsen ausdrücklich vorbehalten.
  3. Werden der Firma Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst, oder er seine Zahlungen einstellt, oder andere Umstände in Erfahrung gebracht werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Firma befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall können ebenso Vorauszahlungen oder die Sicherstellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder aber unstreitig sind.
  5. Angezahlte Waren, die nicht nach 4 Wochen abgeholt werden, verbleiben im Eigentum des Verkäufers. Die geleistete Anzahlung wird als Aufwendungsersatz dem Verkäufer (max. 20 % vom Warenwert) zuerkannt.

X. Geheimhaltung

  1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

XI. Schlußbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Remscheid ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam herausstellen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

C.-J. Busatis GmbH

Stand: 06/2012

 
© 2012 | C.-J. Busatis GmbH, Tenterweg 24, 42897 Remscheid, Tel: 0 21 91-62 12 5      
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